Unabhängige Plattform für
Betroffene, Patienten,
Ärzte, Angehörige und Juristen rund um das Thema Zwangsmedikation
Hinweise
Diese Internetseite soll einen kurzen Überblick über ein
schwieriges Thema verschaffen: Medikation oder sonstige medizinische
Massnahmen gegen den Willen der Person, die behandelt wird. Helfen Sie
mit, diese Seite am Leben zu halten, indem Sie uns einfach eine E-Mail
mit Anregungen schicken.
Gesetzesartikel zum Thema:
- Art. 380 ZGB
- Art. 426 ZGB - Massnahmen, Recht ein Entlassungsgesuch zu stellen
- Rechte der Ärzte
- Inhalt eines Formulars für Fürsorgerische Unterbringung
- Medizinische Massnahmen ohne Zustimmung
- Vorgehen bei medizinischen Notfällen
Die Rechtssprechung des Zürcher Obergerichts zum Thema
Fürsorgerische
Unterbringung ist einer über 1100 seitigen PDF enthalten. Obergericht
Kanton Zürich Rechtssprechung Fürsorgerische Unterbringung
Feedback ausdrücklich erwünscht r punkt schmid - at - schmid
minus recht - punkt - ch
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— (c) 2018-2019 - Raphael M. Schmid,
Rechtsanwalt
Übersicht
- Es gilt der Grundsatz: Keine Behandlung ohne Einwilligung
(Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften
[SAMW] -
Richtlinie "Zwangsmassnahmen in der Medizin" sowie Praxis der Gerichte).
- Es kann jedoch Ausnahmen geben:
- Die Person ist im Koma oder in einem Zustand der
Urteilsunfähigkeit.
- Ein Richter hat eine Behandlung gegen den Willen
angeordnet (Strafrecht, bspw. Suchtbehandlung etc.).
- Es werden Neuroleptika in Form einer medizinischen
Massnahme insb. bei einer aktuen Psychose bspw. im Rahmen einer
Schizophrenie angeordnet ("Zwangsspritze", im Volkmund auch
"Beruhigungsspritze" genannt).
- Das Schweizerische Zivilgesetzbuch [ZGB]
regelt im Abschnitt ("Die
fürsorgerische Unterbringung") in den Art. 426 ff. die
Zuständigkeit und das Verfahren von Zwangseinweisungen in
psychiatrische Kliniken. Ärzte können Personen, die an einer
schweren psychischen Störung, einer Verwahrlosung, einer Sucht etc.
leiden, gegen den Willen in eine Klinik einweisen oder dort
zurückbehalten
- Im Artikel 434 ZGB wird zusätzlich zum
Instrument einer Zwangseinweisung "FU" auch noch festgehalten, dass
eine (medikamentöse) Behandlung gegen den Willen einer
betroffenen Person durch den
Chefarzt oder die Chefärztin angeordnet werden kann.
- Es gibt bspw. im Falle einer diagnostizierten Schizophrenie
auch
die Möglichkeit, dass eine Zwangsbehandlung auch ohne einen
Freiheitsentzug per FU angeordnet werden kann. Zuständig dürfte in der
Regel (je nach Kanton) die KESB am Wohnort des
Betroffenen (Patient)
sein.
Weiteres
Diese Internetseite entstand aufgrund eines konkreten Falles aus der
Deutschschweiz eines Betroffenen, der sich mit Hilfe des Vereins
PSYCHEXODUS gegen eine laufende Massnahme einer Zwangsmedikation zur
Wehr setzte. In diesem Zusammenhang erfolgten diverse Recherchen der
Rechts- und Sachlage zu diesem Thema. Die Ergebnisse werden hier in
Kurzform dargestellt.
Im Frühjahr/Sommer 2019 kommt es zum Zerwürfnis zwischen PSYCHEX
und dem Autor dieser Webseite. Wegen zahlreichen negativen Indizien
muss der Autor dieser Webseite PATIENTEN grundsätzlich davor warnen,
die Dienste von PSYCHEX in Anspruch zu nehmen. PSYCHEX hat - wie die
Zeitschrift
BEOBACHTER bereits im Jahr 2015 festgestellt hat - leider
sektiererische Züge. Dennoch sei unbedingt das Lebenswerk des
Gründers von PSYCHEX, Rechtsanwalt a.D. Edmund Schönenberger, der sich
seit den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts massgebend und mit Erfolg
für Patientenrechte in der Schweiz eingesetzt hat, in Ehren zu halten.
Der Autor dieser Internetseite empfiehlt als Alternative zu PSYCHEX
einer Person, die sich in einer Fürsorgerischen Unterbringung befindet
und rechtliche Unterstützung für eine Überprüfung dieser
Fürsorgerischen Unterbringung wünscht, sich direkt
an einen Anwalt zu wenden.
Ziel dieser Internetseite
- Das Thema ist von öffentlichem Interesse
(die
NZZ berichtete im Januar 2013, März 2013 und im April 2011 darüber, der
BEOBACHTER berichtete insb
kritisch zu PSYCHEX hier und hier
- der Tagesanzeiger hier),
- In der Schweiz gab es im Jahr 2009 über
11'000
unfreiwillige Einweisungen in eine Psychiatrie,
(Quelle: Jürg Gassmann, Wirksamkeit
des Rechtsschutzes bei psychiatrischen Zwangseinweisungen in der
Schweiz, September 2011 im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit, der
wiederum die Medizische Statistik der Krankenhäuser (BFS) zitiert),
- Das Bundesgericht befasste sich in den Leitentscheiden (publiziert
in der amtlichen Sammlung) BGE 143 III 337, in BGE 130 I
16, in BGE 127 I 6 und in BGE 126 I 6 mit der Thematik der
Zwangsmedikation,
- Der bekannte Jurist Eugen Bucher kommentierte diese
Entscheide in der Zeitschrift des Bernerischen Juristenvereins [ZBJV]
137/2001 auf
Seite 764 ff
(Das Horror-Konstrukt der "Zwangsmedikation": zweimal (ohne
Zuständigkeit) ein Ausflug ins juristische Nirwana // zu BGE 126 I
112-121 und BGE 127 I 6-30).
- Eugen Bucher schreibt auf Seite 791 über den Spezialfall der
Schizophrenie: Bei dieser Krankheit ist es geradezu ein Symptom der
Erkrankung, dass die Betroffenen sich selber weder als krank noch als
behandlungsbedürftig ansehen
(was wohl so ziemlich bei allen anderen
Krankheiten genau eben nicht der Fall wäre).
- Der Jurist/Rechtsprofessor Prof.Dr.iur. Eugen Bucher ist im
genannten Aufsatz der Ansicht, dass wenn ein
Patient an
einer Schizophrenie leidet, ihm die Urteilsfähigkeit im Sinne des
Zivilgesetzbuches fehlt und deshalb Zwang an ihm anzuwenden ist.
- Allerdings ist der Begriff "Schizophrenie" kein juristischer
Begriff und sofern diese Person weder sich selber noch Dritte ernsthaft
in Gefahr bringt, besteht keine Grundlage für eine Behandlung gegen den
Willen dieses Patienten.
- Auf den Seiten 797 ff. schreibt Eugen Bucher eindrücklich
über
eigene Erlebnisse mit Personen, die von Ärzten als schizophren
gekenntzeichnet worden sind.
- Laut Wikipedia ist rund einer von hundert Menschen von der
Krankheit
'Schizophrenie'
betroffen.
Die Folgen dieser Krankheit teilen sich auf in drei Drittel:
a) Suizid oder
lebenslange Verwahrlosung/Hospitalisierung etc.,
b) lebensjange
Therapie aber Fähigkeit, ein eigenständiges Leben ggf. mit
Erwerbstätigkeit zu führen und
c) Heilung
- Persönliche Ansicht
von Raphael M. Schmid: Bei einer Wahrscheinlichkeit von einem
Drittel, dass das Leben
entweder aus sich selbst heraus beendet wird (sei es als
Kommando der
berühmt berüchtigten "Stimmen im Kopf", sei es aufgrund
Verwahrlosung/Obdachlosigkeit etc., sei es durch bewusste Selbsttötung)
oder mehr oder weniger "ungeniessbar" aufgrund einer sog.
Chronifizierung werden könnte, stellt sich im Sinne der
Verhältnismässigkeit natürlich schon die Frage, ob die Injektion eines
"Gegengiftes" (in Form eines akut wirkenden Neuroleptikas oder
auch in Form einer Depot-Spritze) gegen die Erkrankung trotz
den massiven Nebenwirkungen
von Neuroleptika wie bspw. Haldol, Fluanxol etc. zur möglichen
Schadensbegrenzung zwangsweise angewendet werden kann und muss, oder
nicht.
- Allenfalls kann diese Seite als neutrale Plattform zwischen
gegenläufigen Ansichten zur Thematik vermitteln, indem beide Aspekte (Menschenrecht/Antipsychiatrie,
Ärtzeschaft/Angehörige)
beleuchtet
werden.
Allgemein muss an dieser dringend angeraten werden: Aus der eigenen
Wahrnehmung/Erfahrung und Recherche über dieses ausserordentlich
schwierige Thema ist Rechtsanwalt Raphael M. Schmid im Juli 2019
entschieden der Ansicht, dass die Ärzteschaft bei der Diagnose eines
psychotischen Zustandes nicht zögern sollen, tatsächlich eine
Zwangsbehandlung anzuordnen. Falls Entscheidungsträger sich auf dieser
Internetseite hier informieren, so liegt womöglich bereits ein
"Grenzfall" vor. Ich möchte Sie ganz persönlich ermutigen - insb. auch
gegen den Willen der Angehörigen insb. die Mütter der Betroffenen -
machen Sie den Schritt und ordnen Sie die Behandlung an. Die
Angehörigen sind - so meine persönliche Einschätzung - in einer Art
"Verblendung" und können die Realität nicht akzeptieren, dass das
eigene Kind einer so schweren Diagnose unterliegt. Zudem ist - leider -
insb. bei den eigenen Eltern besondere Vorsicht geboten, da diese auch
aus ganz persönlichen Gründen nicht unabhängig sind (Stichwort:
Stigmatisierung, die auch die Eltern trifft).
Wo gibt es konkrete Hilfe
Beim Verein PSYCHEXODUS
ist - wie oben erwähnt - grosse Vorsicht geboten. Dennoch scheint
dieser Verein die einzige Plattform in der Schweiz zu sein, die für das
Stellen eines Entlassungsgesuchs eine Anwältin oder einen Anwalt
vermittelt. Ohne einen Anwalt sei offenbar die "Quote", um zu obsiegen,
sehr gering.
An dieser Stelle muss aus praktischen Überlegungen unbedingt geraten
werden, NICHT PSYCHEX zu
kontaktieren. Denn diese vertreten abstruse, sektiererische Theorien,
bestehend aus linksextremistischen Weltansichten und skurrilen
Verschwörungstheoreien. Leider wird man zwangläufig damit eingedeckt,
wenn bei PSYCHEX um Hilfe ersucht
wird.
Immer wieder wird seitens der Anti-Psychiatrie dem Geld die Schuld
an allem gegeben und die Pharmaindustrie als Ursache von Leid und Übel
dargestellt. Diese skurrilen Ideen sind - wie die allermeisten anderen
Verschwörungstheoriene auch - zu einseitig und damit unter dem Strich
wohl falsch. Die langjährige Vereinssekretärin Christa Simmen sagte
gegenüber dem Autor dieser Webseite mehrfach, sie habe die Nase
gestrichen voll von den Theorien von Edmund Schönenberger. Dennoch wird
diese - leider - als (einzige) Arbeitnehmerin in der
Schweiz von den Schönenbergers aus Serbien heraus gezwungen, genau
diese Theorien an Hilfesuchende zu verbreiten.
Anstatt PSYCHEX zu beauftragen, kann
direkt mit einer Anwältin oder einem Anwalt Kontakt aufgenommen werden.
Im Kanton Zürich ergibt die Anwaltssuche des SAV (CH-Anwaltsverband)
mehr als 80 Treffer für das Fachgebiet "Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht". Diese Anwaltssuche gibt immer 10 zufällig
ausgewählte Anwälte im gesuchten Fachgebiet. Diese können einfach
abtelefoniert werden. Wenn die Chemie stimmt und die Anwältin oder der
Anwalt Zeit hat, dann läuft das ganze.
TIPP: Erwähnen Sie gegenüber
der Anwältin oder dem Anwalt, dass normalerweise die sog.
Unentgeltliche Rechtspflege in dieser speziellen Konstellation
bewilligt wird. Wenn Sie jedoch Vermögen haben (mehr als ca.
CHF 25'000.00), müssten Sie das selbst bezahlen, falls das
Gericht Sie nicht aus der medizinischen Einrichtung entlässt. Das ist
ein gewisses Risiko, doch das soll Sie nicht davon abhalten, wenn Sie
wirklich dringend raus möchten ....
Sie sind selber Anwältin oder Anwalt und haben Sie Interesse daran,
Vertretungen in "FU-Fällen" zu übernehmen? Zögern Sie bitte auf keinem
Fall, mich zu kontaktieren, ich freue mich sehr darüber und bin froh,
wenn diese Internet-Seite hier verbessert und erweitert werden könnte.
Dies bspw. dadurch, dass interessierte Anwälte direkt hier verlinkt
werden. Theoretisch wäre technisch gesehen auch eine anonyme Verlinkung
möglich.
Auch die Stiftung Pro Mente Sana bietet Beratung und Hilfe für
Betroffene an.
In den meisten Kantonen gibt es rund um die Uhr Hilfe von
Notfallpsychiatern. Diese sind auch über die Notrufnummer 144
erreichbar.
(c) Rechtsberatung Schmid